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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Stadtgemeinde Klosterneuburg ist es wichtig, die Ausübung ihrer kommunalen Leistungen ständig weiterzuentwickeln und diese an den sich wandelnden Bedürfnissen der Bevölkerung stets anzupassen. Aus diesem Grund wurde die Poldi Card entwickelt, mit der – sukzessive – die Nutzung und der Zutritt zu den vielfältigen Leistungen der Stadtgemeinde Klosterneuburg erleichtert werden soll.

Bezug der Poldi Card

Berechtigte Personen können die Poldi Card online über die Website www.poldicard-klbg.at oder persönlich im Wirtschaftshof, Wienerstraße 82, 3400 Klosterneuburg, gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr in Höhe von EUR 25,00 inkl. 20% USt beziehen.

Die jährliche Gebühr für die Servicekarte wird mittels Lastschriftanzeige, gemeinsam mit den Hausbesitzabgaben für das 4. Quartal, verrechnet.

Für das Jahr 2022 ist die Nutzung der Poldi Card kostenlos. Die erstmalige Verrechnung wird im Kalenderjahr 2023 erfolgen.

 

Leistungsumfang

Nutzung des Recyclinghofes außerhalb der regulären Öffnungszeiten für Grünschnittabgabe

Mit der Servicekarte „Poldi Card“ der Stadtgemeinde Klosterneuburg sind alle Privatpersonen, die Abfallwirtschaftsgebühren- und abgaben in Klosterneuburg entrichten (im Folgenden Inhaber), berechtigt, ihren Grünschnitt auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten kostenfrei auf dem Recyclinghof abzugeben. Diese Nutzung des Recyclinghofes außerhalb der regulären Öffnungszeiten steht dem jeweiligen Abgabepflichtigen sowie Personen, die mit der Adresse des im Pflichtbereich gelegenen Grundstücks des Abgabenpflichtigen im Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 eingetragen sind (Haupt- und weiterer Wohnsitz) und das 16. Lebensjahr vollendet haben, und vom Abgabenpflichtigen mit der Grünschnittabgabe beauftragte Privatpersonen, unter Verwendung der Poldi Card offen.

Vom Abgabenpflichtigen mit der Grünschnittabgabe beauftragte gewerbliche Entsorger dürfen mit der schriftlichen Bestätigung des Berechtigten über diesen Auftrag (Formular „Anlieferungsbestätigung“) nur während der regulären Öffnungszeiten den Recyclinghof nutzen und somit nicht die Poldi Card nutzen.

Die Weitergabe der Poldi Card an andere dritte Personen ist untersagt und kann im Missbrauchsfall zum Entzug der Poldi Card, führen.

Es besteht die Möglichkeit mehrere Karten (insgesamt maximal 5 Stück), jeweils gegen Entrichtung der jährlichen Gebühr, durch den Abgabepflichtigen zu beantragen. Dem jeweiligen berechtigten Inhaber der Poldi Card wird dazu für einen abgegrenzten Bereich auf dem Recyclinghof Zutritt gewährt.

 

Mit Bezug der Poldi Card entsteht demnach das Recht zur Nutzung des Recyclinghofes zur Grünschnittabgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten, und zwar wie folgt:

Montag bis Donnerstag von 16:00 – 21:00 Uhr
Freitag von 13:00 – 21:00 Uhr
Samstag von 14:30 – 21:00 Uhr.

Festgehalten wird, dass außerhalb der regulären Öffnungszeiten (auch in den Nachtzeiten) das gesamte Betriebsgelände des Recyclinghofs videoüberwacht wird. Die näheren Informationen dazu enthält die Datenschutzerklärung der Stadtgemeinde Klosterneuburg, die auf der Website http://www.klosterneuburg.at unter der Rubrik Datenschutz und auf der digitalen Amtstafel, bekannt gemacht ist, und zur Kenntnis genommen wird.

Mit Bezug der Poldi Card wird die Hausordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg für den Recyclinghof, die durch Aushang und auf der digitalen Amtstafel bekannt gemacht ist, anerkannt.

Bei Verlust oder Beschädigungen der Poldi Card (z.B. Deformierung, Bruch, usw.) wird die Karte gesperrt. Für eine Neuausstellung der Karte ist die Kartengebühr erneut zur Gänze zu bezahlen.

Die Nutzung der Poldi Card und somit das Recht zur Nutzung des Recyclinghofes zur Grünschnittabgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten beginnt nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Herbst 2022.

 

Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, Datenschutz

Mit der Registrierung und Beantragung der Poldi Card über die Website www.poldicard-klbg.at

wird ein Vertragsverhältnis mit der Stadtgemeinde Klosterneuburg abgeschlossen und erkennt der Antragsteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Poldi Card, an.

Durch jede Nutzung der mittels der Poldi Card angebotenen Leistungen der Stadtgemeinde Klosterneuburg erklärt sich der Inhaber erneut mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Die näheren Informationen zur Datenverarbeitung im Zuge des Bezugs der Poldi Card enthält die Datenschutzerklärung der Stadtgemeinde Klosterneuburg, die auf der Website http://www.klosterneuburg.at unter der Rubrik Datenschutz und auf der digitalen Amtstafel, bekannt gemacht ist, und zur Kenntnis genommen wird.

Verstöße gegen die Hausordnung sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können rechtliche Folgen nach sich ziehen und zum Entzug der Poldi Card und der damit verbundenen Möglichkeit, Leistungen der Stadtgemeinde Klosterneuburg zu nutzen, führen. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg behält sich jedenfalls allfällige Schadensersatzforderungen vor.

 

Pflichten des Inhabers

Die Verrechnung der Servicekarte erfolgt jährlich mittels Lastschriftanzeige/Rechnung, gemeinsam mit den Hausbesitzabgaben für das 4. Quartal.

Der Inhaber der Servicekarte hat Änderungen seiner Daten, insbesondere abrechnungsrelevante personenbezogenen Daten, unverzüglich schriftlich der Stadtgemeinde Klosterneuburg (Dienststelle GA II/2-Abgabenamt) bekannt zu geben.

Die Zusendung der um die Kartengebühr(en) erweiterten Lastschriftanzeige für das 4. Quartal erfolgt, wie üblich, an die bekanntgegebene Zustelladresse des Abgabenpflichtigen. Solange der Inhaber entgegen der gegenständlichen Bestimmungen eine Änderung seines Wohnsitzes nicht bekannt gibt, so gilt die Rechnung mit Übersendung an die zuletzt bekannte Adresse als zugestellt.

Im Fall eines Zahlungsverzuges werden pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,5 % der ausstehende Summe – mindestens jedoch € 3,00 bzw. maximal € 30,00 sowie der vollständige Ersatz der Kosten von Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen vereinbart. Bei Verzug stehen der Stadtgemeinde Klosterneuburg weiters ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

Darüber hinaus berechtigt ein qualifizierter Zahlungsverzug die Stadtgemeinde Klosterneuburg dazu, dem Inhaber bzw dem Abgabepflichtigen die Poldi Card zu sperren, sodass die Nutzung angebotenen Leistungen der Stadtgemeinde Klosterneuburg nicht mehr erfolgen kann. Ein qualifizierter Verzug liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zahlung derartig im Rückstand ist, dass bei Fälligkeit einer Rechnung zugleich ein Rückstand aus zumindest einer weiteren Rechnung besteht.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber der Stadtgemeinde Klosterneuburg aufgrund von behaupteten Gegenforderungen (Aufrechnung) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Haftung

Die Haftung der Stadtgemeinde Klosterneuburg richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Bedingungen. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden sowie Personenschäden.

Jegliche Haftung der Stadtgemeinde Klosterneuburg für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der Poldi Card entstehen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Beweislastumkehr der § 1298 ABGB wird, sofern gesetzlich zulässig, jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Selbige Grundsätze gelten für die Haftung von Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen. Allfällige Ersatzansprüche des Inhabers gegen die Stadtgemeinde Klosterneuburg müssen innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls eine Geltendmachung ausgeschlossen ist. Nach schriftlicher Geltendmachung allfälliger Ersatzansprüche binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger ist der Inhaber verpflichtet, den Ersatzanspruch binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, andernfalls das Recht auf gerichtliche Durchsetzung erlischt.

Zudem ist der Anspruch auf Schadenersatz mit der Höhe der jährlichen Rechnungssumme begrenzt.

 

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.  Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsteilen wird die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss von UN Kaufrecht vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden oder aus einem künftigen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde Klosterneuburg und dem Inhaber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Klosterneuburg sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

Hausordnung Recyclinghof Klosterneuburg

Der Recyclinghof, Schüttau/Inkustraße, 3400 Klosterneuburg, ist eine Einrichtung der Stadtgemeinde Klosterneuburg gemäß § 4 Abs. 7 der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates und dient dazu, die in Klosterneuburger Haushalten anfallenden Altstoffe, Grünschnitt und Sperrmüll zu erfassen. Mit dem Betreten/Befahren des Recyclinghofes erkennt der Benutzer die nachfolgende Hausordnung, die durch Aushang bekannt gemacht ist, an.

  1. Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegen alle Personen, die sich auf dem Recyclinghof aufhalten oder diesen betreten wollen.
  2. Die Nutzung des Recyclinghofes steht grundsätzlich jeder Privatperson ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu, sofern sie einen Wohnsitz in Klosterneuburg hat oder die Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe in Klosterneuburg entrichtet. Andere Personen dürfen den Recyclinghof nur im Auftrag einer berechtigten Person nutzen. Eine schriftliche Bestätigung des Berechtigten über diesen Auftrag (Formular „Anlieferungsbestätigung“) ist vom Benutzer mitzuführen.
  3. Die kostenlose Anlieferung von Abfällen ist zu folgenden regulären Öffnungszeiten (ausgenommen gesetzliche Feiertage) möglich:

Dienstag bis Donnerstag 07:00-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr
Freitag von 07:00-12:00 Uhr
Samstag von 07:00-14:00 Uhr

  1. Die Mitarbeiter der Stadtgemeinde Klosterneuburg sind jederzeit berechtigt, den Wohnsitz des Benutzers durch Vorlage eines Meldezettels bzw. amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sowie die Abfallstoffe vor, bei und nach dem Abladen zu überprüfen. Zurückgewiesene Abfälle sind vom Benutzer wieder aufzuladen und mitzunehmen.
  2. Allen Anweisungen von Mitarbeitern der Stadtgemeinde Klosterneuburg und der Beschilderung ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Insbesondere sind Piktogramme, Hinweistafeln, Weg- und Bodenmarkierungen zu beachten.
  3. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  4. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass er für andere weder unangenehm noch störend wirkt und dass durch ihn keine Gefahren entstehen. Er hat alles zu unterlassen, wodurch er selbst gefährdet werden könnte.
  5. Die Mitarbeiter der Stadtgemeinde Klosterneuburg üben während der regulären Öffnungszeiten das Hausrecht aus und sind daher berechtigt, bei Verstößen gegen die Hausordnung im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Benutzer des Geländes zu verweisen oder ihn vorrübergehend oder dauerhaft von der Benutzung des Recyclinghofs auszuschließen.
  6. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg ist berechtigt, den Recyclinghof temporär, insbesondere aus technischen und organisatorischen Gründen, wegen Gefahr im Verzug (etwa bei plötzlichem Wintereinbruch, Starkwindereignissen, Pandemie etc.) oder wegen höherer Gewalt zu sperren.
    Ansprüche jeglicher Art gegen die Stadtgemeinde Klosterneuburg aufgrund solcher Sperren des Recyclinghofes sind ausgeschlossen.
  7. Das Befahren, das Betreten und die Nutzung des Recyclinghofes erfolgen auf eigene Gefahr. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  8. Der Benutzer haftet für alle Schäden und sonstige Folgen zum Nachteil der Stadtgemeinde Klosterneuburg, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Hausordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben.
  9. Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t und mit solchen Kraftfahrzeugen, die über Sonderaufbauten verfügen, ist verboten. Mitfahrende Tiere (Hunde, Katzen, etc.) dürfen das Fahrzeug nicht verlassen.
  10. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung eines Erwachsenen verboten. Eltern haften für ihre Kinder.
  11. Der Aufenthalt am Recyclinghof ist ausnahmslos nur für die Dauer der Abfallentsorgung gestattet. Die Verwaltungsgebäude dürfen nicht betreten werden.
  12. Mit dem ordnungsgemäßen Einwurf in die bereitgestellten Sammelbehälter geht das Eigentum an den Materialien auf die Stadtgemeinde Klosterneuburg über.
  13. Die Entfernung von Altstoffen und anderen Gegenständen vom Recyclinghof ist untersagt.
  14. Die unbefugte Ablagerung von Altstoffen oder Abfällen auf dem Recyclinghof sowie jede Verunreinigung und Beschädigung des Recyclinghofes sind untersagt.
  15. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung kann je nach Schwere des Verstoßes ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Verursacher eingeleitet werden. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg behält sich gegebenenfalls Schadensersatzforderungen vor.
  16. Am gesamten Recyclinghof ist jeglicher Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.
  17. Im Notfall (z.B. Brand) ist der Recyclinghof unverzüglich zu verlassen und die Feuerwehr (122), die Polizei (133) bzw. die Rettung (144) zu verständigen.
  18. Bei Auftreten einer Pandemie sind die von den zuständigen Gebietskörperschaften verfügten Hygieneschutzmaßnahmen zu beachten.
  19. Mit dem Bezug der Poldi Card entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Recht zur Nutzung des Recyclinghofes zur Grünschnittabgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten, und zwar wie folgt, verknüpft:

Montag bis Donnerstag von 16:00 – 21:00 Uhr
Freitag von 13:00 – 21:00 Uhr
Samstag von 14:30 – 21:00 Uhr.

  1. Diese Hausordnung wird auf der digitalen Amtstafel der Stadtgemeinde Klosterneuburg veröffentlicht und auf geeignete Weise gut sichtbar auf dem Betriebsgelände des Recyclinghofes angebracht.
  2. Diese Hausordnung tritt mit 1.7.2022 in Kraft und ersetzt allfällige vorhergehende Hausordnungen.

Für den Gemeinderat

Mag. Stefan Schmuckenschlager
Bürgermeister